Internatsordnung

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I. Allgemeiner Teil

Die Mitglieder des Internates (SchülerInnen, ErzieherInnen und im Internat tätige LehrerInnen) bilden eine Gemeinschaft, die geprägt ist von gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme, Verantwortlichkeit und Hilfsbereitschaft.

Das Zusammenleben im Internat erfordert dabei die Bereitschaft des Heranwachsenden, die sich im Alltag ergebenden Spannungen zwischen dem Streben nach individueller Entfaltung und der notwendigen Einordnung in die Internatsgemeinschaft verantwortungsbewusst und kooperativ zu lösen.

In das Internat können deswegen nur diejenigen aufgenommen werden, die bereit sind, sich zu integrieren und diese Gemeinschaft mitzutragen und mitzugestalten. Dies bedeutet: Teilnahme an Internatsveranstaltungen und Internatsversammlungen, Übernahme von Aufgaben und Diensten, Verantwortung für sich und für andere.

Schule und Internat bieten: Unterricht und Erziehung, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht, Gemeinschaftsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften sowie die Begleitung und Unterbringung in einer persönlichen Atmosphäre.

II. Regelungen für das Internat

A. Ordnung im Internat

Der pflegliche Umgang mit den Räumlichkeiten und Einrichtungen des Internates und der Schule ist für alle Schülerinnen eine Selbstverständlichkeit. Jede/r ist mitverantwortlich für Ordnung und Sauberkeit im Internat und in der Schule. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Hygiene. Beschädigungen werden sofort den ErzieherInnen gemeldet.

Schülerzimmer: Die Unterbringung der SchülerInnen erfolgt in Zweibett- und Einbettzimmern. Die vorhandenen Einzelzimmer stehen in der Regel der Jahrgangsstufe I und II zur Verfügung. Jede/r ist verpflichtet, sein Zimmer selbst sauber zu halten. Putzgeräte befinden sich in jedem Stockwerk. Zimmerkontrollen zur Einhaltung der Ordnung finden mindestens einmal wöchentlich statt.

Jede/r SchülerIn erhält einen Zimmerschlüssel und ist verpflichtet bei Abwesenheit das Zimmer abzuschließen. Jede/r SchülerIn ist gehalten, seine Wertsachen diebstahlsicher aufzubewahren bzw. dem Internatsdienst zur Aufbewahrung zu geben.

Der Aufenthalt im Internatsbereich ist während der Unterrichtszeit (ausgenommen die 1. und 6. Stunde) den Klassen 7 – 11 nicht gestattet. Dies gilt auch für die PC- Ecke und den Aufenthaltsräumen.

Besuchsregelung: Gegenseitige Besuche von internen Jungen und Mädchen sind nach dem Abendessen nur mit Zustimmung des/r ErzieherIn erlaubt.

Besuche externer SchülerInnen und schulfremder Personen im Internat sind ab 16.35 Uhr und  nur mit Zustimmung der/s ErzieherIn möglich.

Übernachtungen von Gästen sind grundsätzlich nur an Wochenenden und nach Genehmigung durch die Internatskonferenz möglich. Dies muss mindestens sechs Tage vorher schriftlich angemeldet werden.

 

Umgang miteinander:

a) Jeder muss sich so verhalten, dass sowohl einzelne MitschülerInnen als auch die Internatsgemeinschaft nicht beeinträchtigt und gestört werden. Dies gilt in besonderer Weise für den Bereich der Intimität. Sexuelle Begegnungen sind nicht erlaubt.

b) An Werktagen ist in der Zeit von 13.30 – 16.35 Uhr Lernzeitbetreuung. In dieser Zeit herrscht im Internat absolute Ruhe.

c) Für das Musizieren sind bis 22.00 Uhr die Übe-Räume vorgesehen.

 

Mobile Endgeräte:

Die Nutzungsordnung mobiler Endgeräte in der Schule während der Unterrichtszeit regelt die Schulordnung (5. Mobile Endgeräte). Im Internat sind mobile Endgeräte grundsätzlich anzumelden. Die Nutzung von Handys ist erst nach der Unterrichtszeit im Schulgebäude erlaubt. Ausgenommen ist davon der Speisesaal, hier herrscht ein absolutes Handyverbot. SchülerInnen der Unterstufe geben das Handy grundsätzlich abends vor der Bettgehzeit beim diensthabende/n ErzieherIn ab. Dies gilt auch für Laptops, Tablets o.ä. SchülerInnen, denen der verantwortungsvolle Umgang mit mobilen Endgeräten noch schwer fällt, erhalten pädagogische Unterstützung von den ErzieherInnen (Sanktionierungen eingeschlossen).

 

Elektrogeräte: Das Benutzen von Fernsehern, DVD- Playern und sonstigen privaten Elektrogeräten in den Schülerzimmern ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Radios und Audiogeräte, Föngeräte, Rasierapparate.
Die Nutzung eigener PCs ist nach Absprache für die OberstufenschülerInnen möglich.

Aus Sicherheitsgründen dürfen in den Nasszellen keine Elektrogeräte benutzt werden!
Die Waschmaschinen dürfen nur bis 20.00 Uhr genutzt werden.

Tagesablauf:

  Werktag Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr
Wecken/Aufstehen 06.45 Uhr
Frühstück 07.00 – 07.30 Uhr 08.30 – 10.00 Uhr
Unterricht 07.45 – 12.55 Uhr
Mittagessen 13.00 – 13.15 Uhr 12.30 Uhr
Unterricht 13.30 – 16.35 Uhr
Studierzeitbegleitung (Stuz) 13.30 – 16.35 Uhr
Abendessen 18.30 Uhr 18.30 Uhr
Nachtruhe 22.00 – 06.45 Uhr 24.00 – 08.00 Uhr

 

Es gelten folgende Zeiten für die Bettruhe:

Klasse 5/6:         21.00 Uhr

Klasse 7:             21.30 Uhr

Klasse 8/9:          22.00 Uhr

Ab Klasse 10  bzw. ab 16 Jahren in eigener Verantwortung unter Einhaltung der Nachtruhe.

Das Wecken der SchülerInnen der Oberstufe erfolgt nur nach Absprache.

Für alle internen SchülerInnen besteht Anwesenheitspflicht bei den Mahlzeiten.

Abmeldungen müssen einen Tag vorher über den Internatsdienst erfolgen, das schließt auch die Abmeldung von den Mahlzeiten (persönlich über die Küchenleitung) mit ein.

Studierzeitbegleitung (Stuz) : Alle internen SchülerInnen bis einschließlich Klasse 11 sind verpflichtet, an der Studierzeitbegleitung  teilzunehmen. Diese findet am Nachmittag im „Stuz“ im Umfang von täglich 90 Minuten statt und werden kontinuierlich von FachlehrerInnen und ErzieherInnen begleitet. Schulisch erfolgreichen SchülerInnen kann nach einer Probezeit auf Antrag erlaubt werden, die Hausaufgaben im eigenen Zimmer zu erledigen.

Die Lernzeiten werden dokumentiert.

B. Ausgang

Die SchülerInnen haben grundsätzlich Ausgang innerhalb des Stadtgebietes Lahr in ihrer freien Zeit, am Nachmittag und am Abend. Dieser Ausgang erfolgt auf eigene Verantwortung. Es gilt folgende Regelung: Jede/r SchülerIn muss sich persönlich in die Ausgehkarten unter Angabe von Zeit und Ziel eintragen. Zusätzlich besteht Ab- und Anmeldepflicht bei dem/r ErzieherIn.

Am Abend gelten folgende Ausgehzeiten:

Alter Uhrzeit Genehmigung von verlängertem Ausgang
18 Jahre 23.00 Uhr 24.00 Uhr
17 Jahre 22.30 Uhr 23.30 Uhr
16 Jahre 22.00 Uhr 23.00 Uhr
15 Jahre 21.00 Uhr 22.00 Uhr
14 Jahre 21.00 Uhr 22.00 Uhr
13 Jahre 20.00 Uhr 21.00 Uhr
12 Jahre 19.00 Uhr 20.00 Uhr

 

 

C. Heimfahrten/Beurlaubungen

Das Internat ist an Wochenenden im wöchentlichen Wechsel geöffnet und geschlossen. Ist das Internat geschlossen, müssen alle SchülerInnen nach Hause fahren. Ist das Internat geöffnet, können die SchülerInnen im Internat bleiben. Anwesenheitspflicht an Wochenenden besteht dann, wenn bestimmte Internatsveranstaltungen (Aktionswochenenden, einmal im Halbjahr) vorgesehen sind. An Wochenenden, an denen das Internat geschlossen ist, erfolgt die Heimfahrt bis spätestens Freitag, 17.00 Uhr und die Rückkehr sonntags in der Regel zwischen 18.00 bis spätestens 22.00 Uhr. Eine persönliche Anmeldung erfolgt bei dem/r ErzieherIn.

Verbringen SchülerInnen das Wochenende weder im Internat noch bei den Erziehungsberechtigten, muss eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.

Die ErzieherInnen treffen schriftliche Absprachen mit den Internatseltern über die Heimfahrten sowie alle Fahrten außerhalb des Schulortes mit Abfahrt, Aufenthaltsort und die Rückkehr.

Bei der Abreise erfolgt eine persönliche Abmeldung bei dem/r ErzieherIn.

Beurlaubungen an Schultagen zu Fahrten außerhalb des Stadtgebietes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie der Genehmigung der Internatsleitung. Ist diese Beurlaubung mit Unterrichtsausfall verbunden, so muss sie je nach Dauer bei den zuständigen KlassenlehrerInnen (bis zu zwei Tagen) bzw. der Schulleitung (mehr als zwei Tage) beantragt werden. Der Urlaubsantrag muss in der Regel mindestens drei Tage vorher gestellt werden.

Übernachtungen außerhalb des Internates müssen bei dem/r ErzieherIn rechtzeitig beantragt werden.

a) Interne SchülerInnen können höchstens einmal pro Woche außer Haus übernachten, wenn die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten über den Sonderregelbogen vorliegt und keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen.

b) Die Rückmeldung erfolgt im Sekretariat vor Unterrichtsbeginn und persönlich vor 9.00 Uhr bei dem/r ErzieherIn.

Erkrankungen müssen dem/r ErzieherIn unverzüglich, aber bis spätestens 9.00 Uhr mitgeteilt werden. Krankmeldungen im Laufe des Schulvormittages zeigt der/die SchülerIn  in der Krankenstation (2. OG im Erzieherzimmer) persönlich an. Ein ärztliches Attest ist nachfolgend vorzulegen.

Hat ein/e SchülerIn den Unterricht nicht besucht, so hat er/sie an diesem Tag keinen Ausgang.

Geeignete Heilmaßnahmen (z.B. bei chronischen Erkrankungen)  können in Absprache mit dem/r SchülerIn bzw. mit den Erziehungsberechtigten getroffen werden.

Sondergenehmigungen werden auf dem Beiblatt der Internatsordnung vermerkt.

D. Verschiedenes

Für alle SchülerInnen gilt uneingeschränkt das Jugendschutzgesetz.

a) Rauchen ist im gesamten Schulhaus und auf dem Schulgelände untersagt.

Ausnahmen: Das Rauchen ist SchülerInnen, die älter als 18 Jahre sind, in der Raucherecke in der Zeit von 19.00 Uhr bis zur Schließung des Hauses gestattet.

b)        Das Trinken und Aufbewahren von alkoholischen Getränken ist innerhalb und außerhalb des Schulgeländes verboten.

SchülerInnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann gemäß des Jugendschutzgesetzes der Konsum von geringen Mengen Alkohol zu besonderen Anlässen nach ausdrücklicher Genehmigung der Internatsleitung und des/r diensthabenden ErzieherIn gestattet werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für den Genuss des Alkohols außerhalb des  Schulgebäudes und des Schulgeländes.

Die Verwendung eines Alkoholmessgerätes dient der Kontrolle des Alkoholkonsums zum Schutz aller InternatsschülerInnen. Der Einsatz des Alkomaten kann bei begründetem Verdacht von dem/r diensthabenden ErzieherIn bestimmt werden. Die Internats- und Schulleitung sowie die Eltern des/r betreffenden SchülerIn sind bei unerlaubten oder übermäßigen Verzehr von Alkohol zu informieren.

Konsequenzen und Sanktionen werden von der Internatsleitung ausgesprochen, weitere Maßnahmen können in Absprache mit den Eltern vereinbart und gemeinsam durchgeführt werden.

c) Um Drogenmissbrauch vorzubeugen, kann die Internatsleitung bei begründetem Verdacht jederzeit einen Drogentest durchführen lassen. Der Test erfolgt grundsätzlich auf Kosten des/r SchülerIn.

Ein sofortiger Ausschluss aus Internat und Schule ist möglich, wenn:

  • die Schülerin/der Schüler Drogen besitzt oder mit sich führt
  • der Schülerin/dem Schüler der Konsum verbotener Drogen nachgewiesen werden kann
  • der Drogentest positive Ergebnisse hat

d) Verschreibungspflichtige Medikamente oder solche, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen nicht eigenmächtig von den SchülerInnen im Internatszimmer aufbewahrt werden. Diese müssen von den Erziehern verwahrt und je nach Medikamentation ausgegeben werden. Dazu sind enge Absprachen mit den Erziehungsberechtigten (bei Volljährigkeit mit der betreffenden Person) zu führen, die die Medikamenteneinnahme auch bei der Internatsleitung anzuzeigen haben. Bei volljährigen SchülerInnen kann unter Umständen und nur mit schriftlicher Einverständniserklährung des behandelnden Arztes von dieser Regelung abgewichen werden.

Ein Verstoß gegen diese Regelung zieht einen sofortigen Ausschluss aus dem Internat nach sich.

Zum Gemeinschaftsleben gehört es auch, dass alle SchülerInnen soziale Dienste übernehmen, die zu Beginn jedes Schuljahres von den SchülerInnen gewählt werden.

Angemessenes Umweltbewusstsein der Internatsgemeinschaft ist eine Selbstverständlichkeit. (Verantwortungsbewusster Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Strom und Heizung, Mülltrennung)

Zur Finanzierung gemeinschaftlicher Veranstaltungen zahlen alle SchülerInnen jährlich einen einmaligen Kulturbeitrag, der für die Finanzierung kultureller Freizeitangebote zur Verfügung steht.

Bargeld und Wertsachen sind so zu verwahren, dass keinerlei Gelegenheit zu Diebstählen gegeben ist. Die Schule kann keine Haftung bei Verlust von Eigentum übernehmen. Nachgewiesener Diebstahl zieht den Ausschluss aus Schule und Internat nach sich.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab. Insbesondere die privatenTätigkeiten (Ausgang etc.) werden von ihr nicht erfasst. Unfälle sind unverzüglich dem/r ErzieherIn bzw. dem Sekretariat  zu melden.
Der Abschluss einer privaten Unfall- und Musikinstrumenten-Versicherung für wertvolle Instrumente wird empfohlen.

Das Halten von Haustieren im Internat ist nicht gestattet. Die Pflege privater Zimmer­pflanzen muss von jedem/r SchülerIn selbst übernommen werden. Sie müssen in den Ferien mit nach Hause genommen werden.

Wer fahrlässig oder absichtlich Schäden am Gebäude, am Inventar sowie an den Lehr- und Lernmitteln von Schule und Internat verursacht, ist zum Ersatz verpflichtet.

Schäden sind sofort dem/r ErzieherIn zu melden. Beschädigungen von Privateigentum unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Eine private Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Mutwillige Beschädigungen ziehen Schulstrafen nach sich.

Regelmäßige Erwerbstätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Eltern und die Schulleitung. Die Belange der Schule haben absoluten Vorrang.

Die Betätigung in einem Verein oder einer sonstigen Organisation am Schulort ist mit schriftlichen Einverständnis der Eltern und der Zustimmung der Schulleitung möglich. In diesem Zusammenhang können Ausnahmen von der Ausgehordnung gemacht werden. Schulische Belange haben in jedem Fall Vorrang.

Das Verlassen des Schulortes sowie das Mitbenutzen von Kraftfahrzeugen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Eltern und der Schulleitung (siehe Sonderregelungen).

E. Schlussregelungen

1. Im Internat besteht ebenso wie in der Schule eine Probezeit von einem halben Jahr.

2. Verstöße gegen die Schul- und Internatsordnung können mit Ordnungsstrafen, Ausgangs- und Urlaubsbeschränkungen sowie mit Erziehungs- und Ordnungs­maßnahmen entsprechend § 90 Schulgesetz Baden-Württemberg geahndet werden.

3. Die Einhaltung dieser Ordnung (Internatsfähigkeit) ist Voraussetzung für das Verbleiben eines Schülers im Internat. Ein/e SchülerIn kann aus Schule und Internat entlassen werden, wenn sich die Internats- und Schulleitung aufgrund seines Verhaltens oder aufgrund einer Erkrankung außerstande sieht, die Verantwortung für ihn/sie und die Internatsgemeinschaft zu tragen.

4. Ausnahmen aus pädagogischen Erwägungen sind grundsätzlich möglich.

5. Diese Internatsordnung gilt auch für alle Volljährigen.

Diese Regelungen bilden einen wichtigen Rahmen für ein gutes und harmoni­sches Zusammenleben im Internat. Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass wir uns gegenseitig akzeptieren und tolerieren, dass wir uns freundlich und hilfsbereit begegnen, dass wir uns gegenseitig austauschen und dass wir uns immer wieder auf die anderen und auf die Internatsgemeinschaft einlassen.

Lahr, 16.12. 2021

Ev Tschentschel, Schul- und Internatsleiterin